Wird ein Motorradfahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, so trifft ihn kein Mitverschulden wenn er aufgrund des Nichtragens von Motorradschuhen verletzt wird. Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewußtsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt z.B. Sportschuhe trug, zu verneinen. Eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschuhen oder Motorradstiefeln existiert im Gegensatz zu Sicherheitsgurten oder Schutzhelmen (vgl. hierzu § 21 a StVO) nicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, Az.: 3 U 1897/12).
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