Tritt in einer Mietwohnung ein Mietmangel auf und wird dieser Mangel nach einer entsprechenden Mängelanzeige durch den Vermieter behoben, so muss der Mieter den Mangel erneut gegenüber dem Vermieter anzeigen, wenn der gleiche Mietmangel wieder auftritt. Durch die erneute Mängelanzeige erhält der Vermieter Kenntnis vom weiterhin bestehenden Mangel und kann entsprechende Sanierungsmaßnahmen einleiten. Zeigt der Mieter das erneute Auftreten des Mietmangels nicht gegenüber dem Vermieter an, verliert er unter Umständen seine diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter (AG München, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 431 C 20886/11
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