Die Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnungen sind oftmals für Mieter nicht nachvollziehbar. Dies liegt häufig einerseits daran, dass diese in formaler Hinsicht nicht prüffähig sind, andererseits wurden Kosten auf die Mieter umgelegt, welche überhaupt nicht umlagefähig sind. Vielfache Streitpunkte sind dabei oftmals die Heizkosten. Die nachfolgende Zusammenstellung von gerichtlichen Entscheidungen sollen einen kurzen Überblick über das Thema Heizkostenabrechnungen geben.
1. Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9a HeizkostenV objektiv nicht (mehr) möglich, können die Kosten allein nach der Wohnfläche – unter Abzug von 15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils – abgerechnet werden. (BGH, Az.: VIII ZR 261/06 Urteil vom 31.10.2007).
2. Nutzerwechselgebühren, welche bei einem Wohnungswechsel durch das Ableseunternehmen anfallen, stellen keine
umlagefähigen Kosten dar, sondern sind vielmehr nicht umlagefähige Verwaltungskosten (BGH Az.: VIII ZR 19/07 vom 14.11.07).
3. Reklamation eines Ablesefehlers des Heizkostenverteiler sind bei dem durch den Mieter unterschriebenen Ableseprotokoll nicht mehr möglich (LG Berlin 64 S 97/96, ZMR 1997, 145).
4. Sind die Kosten der Abrechnungsfirma nahezu halb so hoch wie die eigentlichen Heizkosten der Zentralheizung, entsprechen diese Betriebskosten nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (AG Bersenbrück 1634-9-11 C 680/98 WM 99, 567).
- Unwirtschaftlich und deshalb nicht umlegbar sind Mietkosten für ein Erfassungssystem, wenn sie 25 Prozent der Energiekosten ausmachen (AG Hamburg 47 C 170/93, WM 1994, 695)
6. Erhält ein Mieter nach einer Heizperiode eine extrem hohe Abrechnung für Heizkosten, kann er sich nicht mit der Begründung wehren, es handele sich um einen Mietmangel. Geht er nicht darauf ein, dass ein „Sachmangel“ (hier die schlechte Isolierung der Fenster) zu den hohen Kosten führte, kann er kein Geld vom Vermieter zurück verlangen. (Kammergericht Berlin, 8 U 13/05).
7. Kann der Mieter den vorgegebenen Ablesetermin nicht einhalten, z. B. wegen Urlaubs oder berufsbedingt, muss ein zweiter Ablesetermin durchgeführt werden. Kosten für den Mieter entstehen hierdurch dann nicht, wenn er den ersten Termin rechtzeitig abgesagt und Ausweichtermine angeboten hat (AG Hamburg 37 C 1128/95; WM 96, 348 und AG Neukölln 8 C 597 aus 90; GE 91, 577).
8. Die Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung der Heizenergie sind nicht umlagefähig, wenn die Nutzer vor der Anmietung nicht auf die Absicht der Anmietung und deren Kosten hingewiesen worden sind (LG Köln, Urteil vom 14.12.1989 – AZ 1S253/89).