Ein Verkäufer ist bei Warenmängeln (z.B. mangelhafte Fliesen oder eine mangelhafte Spülmaschine) dazu verpflichtet, die defekte Ware beim Käufer auszubauen und die Ersatzware wieder einzubauen oder die hierfür notwendigen Kosten zu tragen (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az: C-65/09 und C-87/09). Nationale Gesetzesregeln wonach ein Verkäufer bei unverhältnismäßigen Kosten eine Ersatzlieferung verweigern kann, sind nicht Richtlinienkonform. Der Kostenerstattungsanspruch des Käufers kann lediglich auf einen angemessen Betrag beschränkt werden.
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