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Ersatzlieferungspflicht des Verkäufers bei mangelhafter Ware

Ein Verkäufer ist bei Warenmängeln (z.B. mangelhafte Fliesen oder eine mangelhafte Spülmaschine) dazu verpflichtet, die defekte Ware beim Käufer auszubauen und die Ersatzware wieder einzubauen oder die hierfür notwendigen Kosten zu tragen (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az: C-65/09 und C-87/09). Nationale Gesetzesregeln wonach ein Verkäufer bei unverhältnismäßigen Kosten eine Ersatzlieferung verweigern kann, sind nicht Richtlinienkonform. Der Kostenerstattungsanspruch des Käufers kann lediglich auf einen angemessen Betrag beschränkt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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