Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 276/08; BGH, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12.12.2007, Az.: VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).
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