Zeigt der Kilometerzähler eines als Gebrauchtwagen verkauften Fahrzeugs einen gegenüber der wirklichen Fahrleistung deutlich reduzierten Kilometerstand, so liegt ein Sachmangel des Gebrauchtwagens gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne der Gesamtfahrleistung ausgehen konnte. Ein Gebrauchtwagenkäufer kann regelmäßig davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe des Verkäufers sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs bezieht. Wer als Kraftfahrzeughändler in einer Internetanzeige die Kilometerlaufleistung eines Fahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt, muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Kilometerangabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr aufgeführt wird. Die ursprüngliche Kilometerangabe des Fahrzeugverkäufers ist konkludent Inhalt des geschlossenen Fahrzeugkaufvertrages geworden. Die Haftung eines Fahrzeugverkäufers für seine Kilometerangaben wird auch durch einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012, Az.: I-3 W 228/12).
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