Der Grundstückseigentümer kann für sein Grundstück einen Nießbrauch (Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung) für sich selbst bestellen; der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Bestellung ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 14.07.2011, Az: V ZB 271/10).
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