Fertigt man heimlich Fotoaufnahmen von Dritten in der Öffentlichkeit, die eine Ordnungswidrigkeit begehen, so stellt diese Handlung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Dritten dar. Der Dritte hat gegenüber dem Fotografen einen diesbezüglichen Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch bzgl. der Fotos. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Dritten liegt bereits vor, wenn ein Bildnis ohne die Einwilligung des Abgebildeten angefertigt wird, selbst wenn dies ohne die Absicht geschieht, das Bild veröffentlichen oder verbreiten zu wollen. Zwar kann niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, auf öffentlichen Wegen durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muss der Einzelne auch in diesem Bereich keineswegs dulden, dass jedermann von ihm Fotos fertigt. Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte der Täter stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gemäß § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch nur die Verwaltungsbehörde zuständig. Die staatliche Ordnung zu gewährleisten ist Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe; deren Funktion darf sich der Bürger nicht anmaßen. Für einen Rechtsstaat ist es unverzichtbar, dass Bewahrung und Sicherung eines geordneten Gemeinschaftslebens in erster Linie nicht der Privatinitiative, sondern den an die Verfassung gebundenen Organen des Staates anvertraut ist (AG Bonn, Urteil vom 28.01.2014, Az: 109 C 228/13).
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