Das „Vier-Augen-Prinzip“ berücksichtigt die Tatsache, dass bei einer Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P kein Foto gefertigt wird, aus welchem die gemessene Geschwindigkeit abgelesen werden kann. Daher muss gewährleistet sein, dass der gemessene Wert richtig abgelesen und ins Messprotokoll eingetragen wird. Es dient somit dem Zweck, Ablese- und Übertragungsfehler zu vermeiden. Sowohl der Messbeamte als auch der Beobachter müssen beim „Vier-Augen-Prinzip“ daher das Messergebnis vom Lasermessgerät ablesen. Nach dem Eintrag in das Messprotokoll müssen beide kontrollieren, ob die Eintragung auch richtig erfolgt ist. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 13.9.2012, Az.: IV-2 RBs 129/12) und Hamm (Beschluss vom 19.07.2012, Az.: III 3 RBs 66/12) haben die Auffassung vertreten, dass bei derartigen Geschwindigkeitsmessungen kein Vier-Augen-Prinzip gilt. Dies ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg nicht zutreffend, dort gilt das „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P (AG Sigmaringen, Urteil vom 12.2.2013, Az.: 5 OWi 15 Js 7112/12).
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