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Kündigung von Werkverträgen stets möglich!

Bei Fragestellungen rund um die Kündigung von Werkverträgen und deren Folgen handelt sich um wesentliche Elemente des Werkvertragsrechts, mit denen sich die Zivilgerichte sehr häufig auseinander setzen müssen, weshalb ihnen in der Praxis eine hohe Bedeutung zukommt. Ferner ist es auch nicht immer ganz eindeutig oder dem Vertragspartner nicht bewusst, wann diesem ein Kündigungsrecht zur Seite steht.

Grundsätzlich gilt: Ein Kündigungsrecht steht zunächst beiden Vertragsparteien, das heißt sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer, zu.

Das Kündigungsrecht des Auftraggebers ist im Vergleich zu dem des Auftragnehmers wesentlich weiter gefasst und unterliegt keinerlei Einschränkungen. Der Auftraggeber kann ab Vertragsschluss jederzeitohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen, bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag kündigen. Dies gilt sogar dann, wenn nur noch die Beseitigung behebbarer Mängel ausstehen. Der Auftraggeber muss auch grundsätzlich keine Kündigungsfristen einhalten.

Ausnahme: Es handelt sich um fortlaufende Werkleistungen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 649 Satz 2 BGB, die wie folgt lautet:

„Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“

Dies bedeutet, dass der Auftraggeber dem Unternehmer trotzdem die vereinbarte Vergütung – abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen des Unternehmers durch die frühzeitige Kündigung – zahlen muss.

Beispiel: Der private Auftraggeber (A) schließt mit einem Unternehmer (U) einen Vertrag über den Bau einer Garage. Der U stellt die dafür notwendigen Arbeiter saisonweise ein. Während der Winterpause, noch bevor U die Arbeiter wieder eingestellt hat, kündigt A den Vertrag. B hat jetzt den vollen Vergütungsanspruch muss sich aber anrechnen lassen, dass er jetzt die Arbeitnehmer nicht einstellen muss.

Im Gegensatz dazu sind die Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmers sehr viel eingeschränkter. Kommt der Auftraggeber beispielsweise seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so kann der Unternehmer dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung aufgeben, dass er den Vertrag kündige, sofern die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Wird die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb der Frist nachgeholt, so gilt der Vertrag ohne weitere Erklärung als aufgelöst. Dies stellt kein allgemeines Recht des Unternehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund dar. Das Gesetz gewährt dem Unternehmer aber zumindest die Möglichkeit, eine Vertragsbeendigung zu erreichen.

Ein weiteres Auflösungsrecht für den Auftragnehmer kann aus der Störung, beziehungsweise dem Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen, sofern dem Unternehmer die weitere Erfüllung unzumutbar ist. Ein Kündigungsrecht ergibt sich bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung nur, sofern es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, was bei einem längerfristigen Wartungsvertrag oder ähnlichem anzunehmen ist. Bei längerfristiger Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht sogar ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers aus wichtigem Grund, sofern die Vertragsfortsetzung dem Unternehmer nicht zuzumuten ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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