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Grundbuchverfahren: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksnachbarn an der Grundbucheinsicht bei Grundstückserwerbsabsicht

OLG Karlsruhe, Az.: 11 Wx 97/14

Beschluß vom 01.06.2015

Leitsätze

1. Das bloße Bestehen einer Nachbarschaft begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO. Es müssen konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird (Anschluss an OLG Köln RNotZ 2010, 203).

2. Das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, rechtfertigt nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO eine Grundbucheinsicht oder -auskunft nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991 – BReg 2 Z 17/91). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Antragsteller mit der Ortsgemeinde um den Ankauf von Waldgrundstücken konkurriert und diese amtliche Kenntnisse über die Eigentumsverhältnisse hat.

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Eberbach vom 9. Juli 2014 – GRG 520, 521/2014 – wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 1.000 festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Grundbuchverfahren gegen die Zurückweisung des von ihrem Rechtsvorgänger gestellten Antrags, Auskunft über die Eigentümer der ihrem Waldgrundstück benachbarten Flurstücke zu erteilen.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hatte beantragt, ihm Auskunft über die Eigentümer verschiedener in der Nachbarschaft seines Waldgrundstücks gelegener Grundstücke zu erteilen. Zur Begründung hatte er durch Bezugnahme auf einen früheren, von seinem Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen gestellten Antrag ausgeführt, dass er Interesse am Kauf dieser Grundstücke habe, um das eigene Grundstück wirtschaftlich nutzen zu können; mit dem kleinen Grundstück könne ein Holzlaster nicht gefüllt werden. Die Auskunftserteilung sei auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten, weil er um den Ankauf mit der Ortsgemeinde konkurriere, bei der das Grundbuchamt angesiedelt sei und die daher Zugang zu den Eigentümerdaten habe.

Die Ratschreiberin des Grundbuchamts und auf Rechtsmittel des Rechtsvorgänger der Antragstellerin auch der Grundbuchbeamte haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Rechtsvorgänger der Antragsteller zusätzlich geltend macht, dass sie die Namen und Anschriften der Eigentümer zur Kontaktaufnahme im Falle von Waldschäden benötige; zudem bestehe grundsätzlich ein Anspruch darauf, seine Nachbarn zu kennen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 12c Absatz 4 Satz 2, 71 Absatz 1 GBO in Verbindung mit § 33 Absatz 3 LFGG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin die begehrten Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an anderen Grundstücken zu Recht verweigert. Das hierfür nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO erforderliche berechtigte Interesse liegt unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nicht vor.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird (BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991 – BReg 2 Z 17/91, juris-Rn. 9), wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG München FamRZ 2013, 1070, juris-Rn. 6 m. w. N.).

1. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zunächst auch geltend gemacht hatte, es bedürfe der Auskünfte, um die Bekämpfung des Borkenkäfers mit den Nachbarn zu koordinieren, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter dies in der Anhörung durch den Berichterstatter nicht aufrechterhalten. Dass die Auskunft zur Ermöglichung von Holztransporten benötigt werde, ist in einem andere Grundstücke betreffenden Auskunftsersuchen – das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – geltend gemacht worden.

2. Aus der Nachbarschaft zu den Grundstücken, für die die Auskunft begehrt wird, folgt ein berechtigtes Interesse nicht.

a) Dem Erfolg des Antrags steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass ein Teil der Flurstücke, für die die Auskunft begehrt wird, nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin grenzen. Dieser Umstand steht nach der Rechtsprechung des Senats einem Auskunftsanspruch wegen des nachbarlichen Verhältnisses nicht von vornherein entgegen (MDR 2013, 966, juris-Rn. 8). Es hängt vielmehr von den hinter dem Auskunftsbegehren stehenden Sachverhalt ab, ob das berechtigte Interesse auch Grundstücke erfasst, die noch in einiger Entfernung von der eigenen Fläche liegen.

b) Es besteht aber – entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung – nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer die eigenen Grundstücksnachbarn sind (Meikel/Böttcher, GBO, 11. Auflage, § 12, Rn. 43; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 3. Auflage, § 12, Rn. 45; Böhringer DNotZ 2014, 16, 33; Grziwotz MDR 2013, 433, 434; BeckOK GBO/Wilsch, Edition 24, § 12, Rn. 57). Der Senat hat sich (a. a. O., juris-Rn. 6) der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (RNotZ 2010, 203) angeschlossen, nach der Grundbucheinsicht im nachbarlichen Verhältnis (nur) zu gewähren ist, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird. Ein solches Interesse hat der Senat in seiner früheren Entscheidung darin gesehen, dass wegen einer in der Nachbarschaft geplanten Bebauung ein Nachbarschaftskonflikt drohte und deshalb Interesse an Absprachen mit den betroffenen Eigentümern bestand. Dass eine vergleichbare Situation hier vorliegt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Der Vertreter der Antragstellerin hat in der Anhörung durch den Berichterstatter ausdrücklich erklärt, dass bisher Sturmschäden oder überhängende Bäume, die eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit den Nachbarn erforderlich machen würden, nicht vorliegen. Allein die abstrakte Gefahr, dass bei künftigen Waldschäden Absprachen erforderlich sein könnten, genügt insoweit nicht, weil das Interesse nicht – wie es aber erforderlich wäre – gegenwärtig ist; die Antragstellerin ist insoweit auf die Möglichkeit zu verweisen, im Falle konkret notwendiger Absprachen die Eigentümer (genau) derjenigen Grundstücke zu erfragen, mit denen wegen eines Schadenseintritts Kontakt aufgenommen werden soll.

3. Das berechtigte Interesse lässt sich auch nicht aus einer Ankaufsabsicht ableiten.

a) Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum rechtfertigt allein das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, die Grundbucheinsicht nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden (BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991 – BReg 2 Z 17/91, juris-Rn. 12; LG Stuttgart BWNotZ 1982, 94; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 3. Auflage, § 12, Rn. 40; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Auflage, § 12, Rn. 34; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 12, Rn. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 525; BeckOK GBO/Wilsch, Edition 24, § 12, Rn. 53; Böhringer DNotZ 2014, 16, 31). Der vereinzelt gebliebenen Gegenansicht von Franz (NJW 1999, 406) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Für die Richtigkeit der ganz herrschenden Ansicht spricht insbesondere, dass der Begriff des berechtigten Interesses ausgehöhlt würde, wenn die bloße Bekundung eines Kaufinteresses die Grundbucheinsicht rechtfertigen würde. Entgegen der Auffassung von Franz kann auch nicht angeführt werden, dass ein Kaufinteressent unter Vorspiegelung falscher, vom Grundbuchamt kaum überprüfbarer Angaben ohnehin zur Einsichtnahme gelangen könnte. Das Grundbuchamt darf und muss zunächst davon ausgehen, dass ihm das Interesse an der Einsicht oder Auskunft wahrheitsgemäß dargelegt wird. Dass Einsichtsanträge auch auf unzutreffenden Vortrag gestützt werden können, rechtfertigt es nicht, von einer Prüfung abzusehen, ob der vorgetragene Sachverhalt aus Rechtsgründen geeignet ist, das Einsichtsbegehren zu tragen.

b) Auf die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll oder geboten ist, das Waldeigentum der Antragstellerin um anliegende Grundstücke zu ergänzen, kommt es nicht an. Entscheidend ist nicht die Dringlichkeit des Kaufinteresses, sondern die Frage, ob angesichts bereits laufender Kaufverhandlungen ein berechtigtes Interesse am Grundbuchstand besteht. Mit dem Ziel des Ansprechens von Eigentümern, die noch nicht in Verhandlungen stehen, ist die Grundbucheinsicht oder –auskunft nicht gerechtfertigt.

c) Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass sie beim Ankauf von Wald in Konkurrenz zu der Ortsgemeinde stehe, die wegen der Grundbuchführung durch ihre Bedienstete einen Wettbewerbsvorteil genieße. Allerdings ist richtig, dass die Grundbücher in Baden-Württemberg während einer Übergangszeit teilweise ihren Sitz noch bei den Gemeinden haben, die außerdem den Ratschreiber und im badischen Rechtsgebiet auch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen haben (§§ 31 Absatz 1 Satz 1, 34 LFGG). Der von der Beschwerdeführerin behauptete Informationsvorsprung muss aber nicht auf der Grundbuchführung der Gemeinde beruhen, sondern besteht unabhängig von der Art der Grundbuchführung im Hinblick auf das waldgesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden (§ 25 Absatz 1 LWaldG); Kommunen und staatliche Stellen werden auch sonst oftmals aus ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnisse über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken erlangen. Der somit auch jenseits der Grundbuchführung bestehende Informationsvorsprung vermag es aber nicht zu rechtfertigen, das Erfordernis des berechtigten Interesses für private Interessenten am Grundbuchinhalt aufzugeben; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Auskunft dann nicht nur benachbarten Waldeigentümern gegeben werden müsste, sondern jedem, der Interesse an dem Ankauf einer Fläche bekundet.

Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass auch der Antragstellerin ohne die begehrten Auskünfte – wenn auch im Vergleich zu einer direkten Ansprache weniger effektive – Möglichkeiten zur Verfügung stehen, etwaige Verkaufsinteressenten anzusprechen, etwa über Anzeigen in Zeitungen oder örtlichen Mitteilungsblättern, Aushänge in dem Waldstück oder Erklärungen in der Forstbetriebsgemeinschaft.

d) Ob überhaupt von einem Kaufinteresse der Antragstellerin ausgegangen werden kann, nachdem gegenüber dem Grundbuchamt zunächst ihr Verfahrensbevollmächtigter – damals noch ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses – angegeben hatte, sein – also des jetzigen Bevollmächtigten – Interesse begründe sich an dem Wunsch nach Ankauf weiterer Waldstücke, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Vertiefung.

4. Die Auskunft kann auch nicht entsprechend dem von der Antragstellerin zuletzt geäußerten Begehren auf die Mitteilung der Grundstücke beschränkt werden, die im Eigentum der Ortsgemeinde stehen.

a) Auf die Frage, ob die Gemeinde ein weniger schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Grundbesitzes hat als etwaige private Eigentümer, kommt es vor dem Hintergrund, dass ein berechtigtes Interesse bereits dem Grunde nach nicht vorliegt, nicht an.

b) Ob die Antragstellerin von der Ortsgemeinde nach Vorschriften des öffentlichen Rechts verlangen kann, dass ihr Auskunft über die gemeindeeigenen Grundstücke gegeben wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

III.

1. Die Antragstellerin trägt, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs bedürfte, gemäß § 22 Absatz 1 GNotKG die für die erfolglose Beschwerde anfallenden Gerichtskosten.

2. Der Senat erachtet es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für angemessen (§ 36 Absatz 2 GNotKG), für die Beschwerdeinstanz einen Geschäftswert von EUR 1.000 zugrunde zu legen.

3. Grundsätzlich oder einer Rechtsfortbildung zugängliche Fragen wirft das Verfahren nicht auf. Dass ein Kaufinteresse ohne die Darlegung bereits eingeleiteter Verhandlungen für sich genommen die Grundbucheinsicht nicht rechtfertigt, entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Dass dem vereinzelt widersprochen wird, genügt für die Annahme der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Absatz 2 Satz 1 GNotKG) war daher nicht veranlasst.

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