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Abfindung und Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Arbeitslosengeld I (ALG = offizielle Bezeichnung: Arbeitslosengeld) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängige von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird.

Zu unterscheiden ist das Arbeitslosengeld I von dem Arbeitslosengeld II (ALG II). Es ist eine Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitenden dient, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch Einkommen, Vermögen oder andere Hilfen, wie z.B. auch dem Arbeitslosengeld decken können.

Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als ALG IILeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.

Es wird umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet !

Eine Abfindung kann sowohl „Einkommen“ als auch „Vermögen“ im Sinne dieser Vorschrift sein.

ALG I wird in der Regel für ein Jahr gezahlt.

Eine während dieser Zeit gezahlte Abfindung – soweit noch nicht verbraucht – gilt dann beim späteren Bezug von ALG II als Vermögen, dass bis zu bestimmten Freigrenzen geschützt ist.

Zu beachten ist hier das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.03.2009 – B AS 47/08 R -: In diesem Fall hatte der Arbeitgeber die Abfindung erst nach 3 Jahren nach der Entlassung gezahlt. Grund war der lange Rechtsstreit und die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher erst tätig werden musste. Obwohl der Arbeitnehmer diese Umstände nicht verursacht hatte, muss er nun die Abfindung an die für das ALG II zuständige Arbeitgemeinschaft abgeben.

Denn die darf die Abfindung auf die staatlichen Leistungen anrechnen, urteilte das Bundessozialgericht. Zur Begründung verwies es auf das sogenannte Zuflussprinzip. Demnach gelten alle Gelder, die ein Arbeitsloser nach seinem Antrag auf ALG II erhält, als Einkommen. Eine Zweckbindung des Geldes, für die es eine Ausnahme geben könnte, liege bei einer Abfindung nicht vor.

Nach § 28 Abs. 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben,Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen (s.o.).

Wegen näherer Einzelheiten muss hier auf die §§ 11 und 12 SGB II sowie auf die zu § 13 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld verwiesen werden.

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