Nach § 46 TKG müssen die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Telefonleitungen, Internetanschlüsse etc. des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Nutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Nutzer verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel dürfen die Telefonleitungen, Internetanschlüsse etc. des Nutzers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Nimmt der Betreiber des öffentliches Telekommunikationsnetzes nach einem Umzug die Freischaltung der Telefonleitung an der neuen Wohnanschrift nicht innerhalb von einem Tag vor und droht dem Nutzer hierdurch eine Notsituation oder eine Existenzgefährdung, so kann der Anschluss- und Freischaltungsanspruch mittels einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Betreiber des öffentliches Telekommunikationsnetzes umgesetzt werden (AG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013, Az.: 53 C 22/13).
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