Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (= „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“)bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ im Impressum meint die Angabe einer E-Mail-Anschrift. Diese Pflicht wird weder durch die Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines – mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ erfüllt (KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az: 5 U 32/12).
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