Versendet ein Mieter bei Mietvertragsende die Wohnungsschlüssel per Einschreiben mit Rückschein an den Vermieter und geht das Einschreiben verloren, so hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für den Austausch des Wohnungsschlosses zu ersetzen (Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 01.09.2014, Az: 31 C 32/14). Ein Mieter hat grundsätzlich die an ihn übergebenen Schlüssel wieder bei dem Vermieter abzuliefern, wenn ihm ein Besitzrecht an dem nicht mehr zusteht. Nach der vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung ist bei vermieteten beweglichen Sachen die Rückgabeverpflichtung grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen.
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