Trauerfeierlichkeiten sind grundsätzlich als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen. Ein Eingriff in diesen Teil der Privatsphäre wiegt vergleichbar schwer, wie derjenige in die Intimsphäre. Sofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht im eigenen Bild ermöglichen soll, sich frei von öffentlicher Beobachtung und dadurch verursachter Selbstkontrolle verhalten zu können, ist dieser Aspekt gerade bei Trauerfeierlichkeiten von besonderem Gewicht. Während der Beerdigung eines nahen Angehörigen sind die Teilnehmer einem hohen emotionalen Druck ausgesetzt; die nach Art. 1 GG zu schützende Würde des Menschen gebietet von Rechts wegen einen besonderen Schutz gerade dieses Moments. Zwar handelt es sich bei einer Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis, welches (zwangsläufig) in der Öffentlichkeit stattfindet, jedoch bietet ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Das Fotografieren von Teilnehmern einer Beerdigung stellt daher einen widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer dar und ist ohne deren Einwilligung rechtswidrig (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az: 16 S 251/12). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Teilnehmer einer Beerdigung kann zur Verpflichtung der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzendgeld führen.
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