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Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister

Eintragungen über Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Die Tilgung von Eintragungen bestimmt sich nach § 29 StVG. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG), 5 Jahre u. a. bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen u. a. wegen Entscheidungen, in denen eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG), und 10 Jahre in allen übrigen Fällen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG). Sofern im Verkehrszentralregister mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, ist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 6 StVG erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

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