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Flugverspätung von mehr als 3 Stunden – Ausgleichsanspruch gegen Fluggesellschaft?

Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Das Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs unter 3 Stunden liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen Flügen 600 €. Der Begriff der „Ankunftszeit“ eines Flugzeugs wird in der Fluggastrechte-Verordnung jedoch nicht definiert. Was ist hierunter zu verstehen? Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.09.2014, Az.: C‑452/13, ist unter dem Begriff „Ankunftszeit“, der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

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