Führerscheinbehörden in Deutschland sind dazu verpflichtet, EU-Führerscheine selbst dann anzuerkennen, wenn der Führerscheininhaber bei Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland und nicht im Ausstellerstaat hatte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010, Az.: 10 A 11244/09.OVG). Eine Untersagung der Nutzung des EU-Führerscheins ist durch deutsche Behörden nur dann möglich, wenn dem Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung der deutsche Führerschein entzogen worden war.
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