Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem Fahrzeug, welches den rechten Fahrtrichtungsanzeigers betätigt hat und trotzdem geradeaus fährt, ist eine Abwägung der Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen des Zusammenstoßes zwischen den beiden Fahrzeugen vorzunehmen. Konnte der Linksabbieger nicht erkennen, dass der Rechtsabbieger geradeaus fahren würde, kommt es zu einer Haftungsteilung (OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2008, Az: 24 U 5/08). Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2003, Az: 9 U 169/02) haftet der Linksabbieger zu 1/3. Nach Auffassung des OLG Dresden (Urteil vom 23.09.1993, Az: 8 U 745/93), haftet der Linksabbieger zu 70 %.
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