Der tätliche Angriff auf einen Vorgesetzten oder einen Arbeitskollegen ist ein an sich geeigneter Sachverhalt, um sogar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen. Ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen hat mithin auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, wenn er außerhalb des dem Arbeitnehmer zugewiesenen örtlichen oder räumlichen Arbeitsplatzes erfolgt; dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit beider Arbeitnehmer zu dem Betrieb desselben Arbeitgebers. Ob die Auswirkungen so gravierend sind, dass sie die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nur eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen, ist anhand der Einzelfallumstände zu entscheiden. Bei schweren Tätlichkeiten gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Arbeitskollegen bedarf es vor dem Ausspruch einer Kündigung regelmäßig keiner Abmahnung. Denn der Arbeitnehmer weiß von vornherein, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten missbilligt (LAG Mainz, Az.: 5 Sa 433/13, Urteil vom 30.01.2014).
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