Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann aufgrund rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene diese begangen hat, um seinem dringenden Stuhlgang/Stuhldrang (wegen Durchfalls) nachzukommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2007, Az: IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I). Der Betroffene ist bei normalen Umständen nicht dazu verpflichtet, „in die Hose zu machen“ (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.1996, Az: 1 Ss 291/96). Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung muss ein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden sein, um dem dringenden Stuhlgang/Stuhldrang nachzukommen (KG Berlin, Beschluss vom 26.10.1998, Az: 2 Ss 263/98 – 3 Ws (B) 533/98).
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