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Betriebliche Reparaturen nach Feierabend

Arbeitnehmer, die nach Feierabend im Eigeninteresse betriebliche Einrichtungen reparieren sind nicht mehr in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn das private Interesse an der Reparatur im Vordergrund steht (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2009, Az.: B 2 U 12/08 R).

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