Ist ein Arbeitnehmer wiederholt unfreundlich zu den Kunden seines Arbeitgebers, so verhält er sicher arbeitsvertragswidrig und der Arbeitgeber kann dieses Verhalten des Arbeitnehmers abmahnen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2 Sa 17/14).