Wird ein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt und anschließend abgeschleppt, muss der Fahrzeugführer in der Regel die anfallenden Abschleppkosten zahlen. Ist der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln, haftet der Fahrzeughalter für die anfallenden Abschleppkosten. Die Abschleppkosten können auch dann gegen den Fahrzeughalter festgesetzt werden, wenn der Fahrzeugführer im außereuropäischen Ausland wohnt und die Abschleppkosten aus diesem Grunde gegenüber diesem nicht beigetrieben werden können (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011, Az: 6 K 1/10).
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