Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel: Kaufpreis / Restlaufleistung x gefahrene Kilometer = Nutzungswert zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MWSt.). Auch beim Kauf eines sog. „jungen“ Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl. höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen. Den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat. Auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen ist keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013, Az: 8 U 58/12).
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