Ein privater Krankenversicherer darf keinen pauschalen Risikozuschlag (Tarifstrukturzuschlag) bei einem Tarifwechsel des Versicherten erheben, ohne im individuellen Einzelfall etwaige Vorerkrankungen des Versicherten zu überprüfen. Bei Versicherten ohne entsprechende Vorerkrankungen darf ein privater Krankenversicherer keine pauschalen Risikozuschläge erheben (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010, Az: 8 C 42.09).