Meldet ein Unternehmen eine angeblich fällige Forderung eines Vertragspartners bei der Schufa, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Meldung der Forderung nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) vorliegen, so macht sich das Unternehmen gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das Unternehmen muss dem Vertragspartner alle Schäden ersetzen, die diesem aus der Schufa-Meldung entstanden sind (Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013, Az.: 93 C 3289/12).
§ 28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4.
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.