Die Kosten für eine Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs sind dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Falschparker ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Die Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Falschparkers unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann. Dann erweist sich die zusätzliche Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich als nicht mehr erforderlich, weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Falschparker für das benachbart geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zu Gute kommen und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann. Werden in einem solchen Fall die Kosten für die Anfahrt über eine Pauschale für eine Leerfahrt ein weiteres Mal in Ansatz gebracht, widerspricht dies dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wonach das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen ist, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
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