Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Mietwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters. Gibt der Mieter die Wohnung in einem beschädigten Zustand an den Vermieter zurück, so muss dieser dem Mieter eine Nachfrist zur Beseitigung der vom Mieter verursachten Beschädigungen setzen. Läuft die Nachfrist fruchtlos ab, ohne dass der Mieter die von ihm verursachten Beschädigungen beseitigt hat, kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz fordern. Die solche Nachfristsetzung durch den Vermieter ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Mieter endgültig auszieht, ohne die Mietwohnung zu reparieren bzw. die Wohnung unrepariert an den Vermieter zurückgibt. Setzt der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Schadensbeseitigung, so kann der Vermieter vom Mieter anschließend keinen Schadensersatz für die Beschädigungen verlangen (AG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 2 C 71/13).
Ein Mieter muss für beschädigte Gegenstände in einer Mietwohnung keinen Schadensersatz leisten, wenn es sich bei den eingetretenen Beschädigungen um normale Abnutzungserscheinungen handelt, die nicht erstattungsfähig sind (z.B. verkalkter Duschkopf, beschädigtes Flaschenfach im Kühlschrank).