Die Betreuung eines Hundes durch einen Nachbarn, um dem Hundehalter eine kurzfristig notwendig gewordene stationäre Krankenhausbehandlung zu ermöglichen, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Hilfe in Unglücksfällen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII. Die gesetzliche Unfallversicherung haftet in diesen Fällen nicht. Die Versorgung eines in der Wohnung des mehrere Tage abwesenden Hundehalters verbleibenden Hundes durch den Nachbarn ist neben einer etwaig gegebenen nachbarschaftlichen Sonderbeziehung bereits deshalb keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, weil dies keine Beschäftigung ist, die auch üblicherweise in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis geleistet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.8.2012, Az.: L 8 U 4142/10).
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