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Charakterschwein – oder: tierische „Mitmietmieter“!

Ein Hund eine Katze oder ein Goldfisch – das sind die – vermeintlichen – klassischen Haustiere. Nun steht jedoch in vielen Mietverträgen, dass Haustiere – egal welcher Art – in der Mietwohnung nicht erlaubt sind.

 

Was soll man tun? Das lieb gewonnene Tier ins Heim geben, oder sich mit dem Vermieter anlegen?

 

Pauschalklauseln in Mietverträgen, die jegliche Tierhaltung ausschließen, sindunwirksam!

Der Mieter muss diese Klausel nicht beachten.

 

Jedoch ist Vorsicht geboten: Verbietet der Mietvertrag dagegen nur das Halten von Katzen und Hunden und anderen größeren Tieren, dann ist dieses Verbot unter Umständen wirksam. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigt.

 

Nun kam vor einiger Zeit ein Mandantin zu mir und fragte, ob sie sich denn ein Schwein halten dürfe.

 

Ein Schwein?

Ja! Ein Minischwein! So eins wie Georg Clooney hat.

Hm….

 

Nachdem ich mir den Mietvertrag angeschaut hatte, war ich mir immer noch nicht so ganz sicher, denn dort war die Tierhaltung grundsätzlich zugelassen. Der Vermieter hingegen drohte bereits mit einer Kündigung des Mietverhältnisses, denn die Erlaubnis zur Tierhaltung könne nicht für Schweine gelten.

 

Ich überzeugte mich persönlich von den örtlichen Gegebenheiten und stellte fest, dass das Schnitzel auf vier Beinen keinen stinkenden Geruch verursachte – im Gegenteil, es fraß den ganzen stinkenden Hausmüll!

 

Nachdem sich auch der Vermieter von dem Mini-Schwein „überzeugen“ ließ, stimmte er schließlich der Haltung zu!

 

Rechtlich gesehen, besteht das Recht Schweine in der Mietwohnung zu halten nur dann, wenn der Vermieter erklärt, dass die Tierhaltung zulässig ist. Enthält der Mietvertrag gar keine Regelung zur Tierhaltung, gehen einige Gericht davon aus, die Haltung größerer Tiere sei zulässig, andere urteilen, die Haltung sei von der Zustimmung des Vermieters abhängig.

 

Wichtig ist auch folgendes: Ein zuverlässiges Hausschwein, zeichnet sich vorab durch einen guten Charakter und ausreichende Körperpflege aus, bevor es und unter Umständen mietvertraglich zulässig ist!

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