Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 17.02.2009, Az.: 9 AZR 676/07 entschieden, dass Arbeitgeber keine Kostenpauschalen für Arbeitskleidung von dem Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer abziehen dürfen, wenn dieses unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten berufsbedingter Arbeitskleidung in Arbeitsverträgen beteiligen, jedoch darf die arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht unbillig zu Lasten des Arbeitnehmers sein. Arbeitsvertragliche Abreden, die die Pfändungsfreigrenzen des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers nicht berücksichtigen sind daher im Zweifelsfall unwirksam.