Ein Versicherungsnehmer muss seiner Unfallversicherung nach einem Unfall mitteilen, dass bei ihm zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung vorlag. Die fehlende Mitteilung einer Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt birgt für den Versicherer die Gefahr, dass er die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nicht erkennt. Der Versicherer ist auf die wahrheitsgemäßen Angabe seines Versicherungsnehmers angewiesen, weil es nicht sicher ist, dass die Alkoholisierung dem Versicherer anderweitig zur Kenntnis gebracht wird. Unvollständige Angaben über einen Alkoholkonsum stellen deshalb eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Versicherers dar, so dass dieser leistungsfrei wird (LG Dortmund, Urteil vom 12.01.2011, Az: 2 O 263/10).
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