Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung setzt die Mietereinwendungsfrist von 12 Monaten (nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) nicht in Gang. Dies hat zur Folge, dass der Mieter auch nach Ablauf von 12 Monaten noch Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erheben kann (der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB greift somit nicht) und diese Einwendungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 27/10).
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