Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitgebereigentum unterschlägt oder entwendet. Nimmt der Arbeitgeber aufgrund eines Diebstahls oder einer Unterschlagung eine Kündigung vor, so ist eine solche Kündigung nur dann rechtsmäßig, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund des Diebstahls oder der Unterschlagung nicht länger zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (unter Umständen bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist). Entwendet oder unterschlägt ein Arbeitnehmer Arbeitgebereigentum, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflichten in einem erheblichen Maße und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war eine fristlose Kündigung in diesem Fällen in der Regel immer gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht ist nunmehr im sog. Fall „Emmely“ (Urteil vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09) von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Das Bundesarbeitsgericht ist nunmehr der Ansicht, dass bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung von geringwertigen Gütern (im Fall ein Pfandbon für 1,30 €) unter Umständen eine fristlose Kündigung unwirksam ist und das Verhalten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber lediglich abgemahnt werden darf.
Der Ausspruch einer Abmahnung ist in den Fällen angebracht, in denen das Arbeitsverhältnis für einen langen Zeitraum bestanden hat und keine anderen arbeitnehmerseitigen Vertragsverletzungen aufgetreten sind. Hat der Arbeitnehmer über langen Zeitraum für den Arbeitgeber gearbeitet, so hat er ein hohes Maß an Vertrauen durch den Arbeitgeber erworben, welches durch den einmaligen Diebstahl oder die einmalige Unterschlagung von geringwertigen Gütern in der Regel nicht völlig zerstört wird.