Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Mobilfunkrechnung in Papierform per Post dem Kunden kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen, da der elektronische Geschäftsverkehr noch nicht üblich ist. Daher ist eine solche AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auch für eine SIM-Karte darf von einem Mobilfunkunternehmen kein Pfand zur Absicherung der SIM-Kartenrückgabe erhoben werden. Eine solche AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sollten Mobilfunkverträge die vorgenannten Klauseln enthalten sind diese unwirksam und der jeweilige Kunden muss die vereinbarten Entgelt nicht zahlen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13).
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen
Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.
Urteile und Beiträge
Unsere Kontaktinformationen
Rechtsanwälte Kotz GbR
Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)
Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung
Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!