Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Mobilfunkrechnung in Papierform per Post dem Kunden kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen, da der elektronische Geschäftsverkehr noch nicht üblich ist. Daher ist eine solche AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auch für eine SIM-Karte darf von einem Mobilfunkunternehmen kein Pfand zur Absicherung der SIM-Kartenrückgabe erhoben werden. Eine solche AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sollten Mobilfunkverträge die vorgenannten Klauseln enthalten sind diese unwirksam und der jeweilige Kunden muss die vereinbarten Entgelt nicht zahlen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13).
Suchen Sie weitere Urteile?
Besuchen Sie uns auf Vezeichnis-Recht uns stöbern Sie in über 25.000 Urteile und Beiträge. Oder folgen sie uns auf einem der folgenden Social Media Kanälen.
Kundenmeinungen: https://www.provenexpert.com/rechtsanwaelte-kotz/
- https://www.facebook.com/Strafrechtsiegen/
- https://www.facebook.com/Rechtsanwaltskanzlei.Kotz
- https://www.facebook.com/RechtsanwaltKotz
- https://twitter.com/Forum_Recht
- https://www.instagram.com/verzeichnisrecht/
- https://www.instagram.com/rechtsanwaeltekotz/
- https://verzeichnis-recht.medium.com/
- https://www.pinterest.de/raekotz/
- https://www.linkedin.com/in/rechtsanw%C3%A4lte-kotz-485b1066/
- https://rechtgehabt-blog.tumblr.com/
- https://about.me/verzeichnisrecht/