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Auffahrunfall – Anscheinsbeweis und Beweislast

Behauptet der Auffahrende nach einem Auffahrunfall, er sei rechtzeitig hinter dem Vorausfahrenden zum Halten gekommen und der Schaden beruhe darauf, daß das vorausfahrende Fahrzeug zurück gerollt bzw. gefahren sei, so muß er seine Behauptung voll beweisen, ansonsten gilt der Anscheinsbeweis, daß der Auffahrende nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten oder zu spät gebremst hat (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 18.06.1996, Az.: 1 S 22/96 in DAR 1997, 114).

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