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Unbefugtes Parken auf privaten Kundenparkplatz – Abschleppen rechtmäßig?

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz (z.B. Supermarkt, Restaurant, etc.) stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGHZ 181, 233 ff.). Der jeweilige Fahrzeugführer ist daher verpflichtet, dem jeweiligen Grundstücksbesitzer den diesem aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden (z.B. aufgewendete Abschleppkosten) zu ersetzen. Unerheblich ist auch, ob der Fahrzeugführer beabsichtigte, nach Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren bzw. nach dem Öffnen des Supermarktes dort einzukaufen. Ein solches Vorhaben berechtigt den potentiellen Gast/Kunden nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch auf dem Gästeparkplatz/Kundenparkplatz abzustellen. Anderenfalls würden Parkplätze innenstadtnaher Restaurants/Supermärkte außerhalb der Öffnungszeiten quasi der Allgemeinheit zur freien Verfügung stehen, da Nutzer immer behaupten könnten, sie hätten später, innerhalb der Öffnungszeiten, noch das Restaurant/den Supermarkt aufsuchen wollen. Gästeparkplätze/Kundenparkplätze stehen nur Gästen/Kunden zur Verfügung. Gast/Kunde ist aber nur, wer das Restaurant/den Supermarkt während der Öffnungszeiten aufsucht. Gast/Kunde ist nicht, wer außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Parkplatz parkt. Er wird auch nicht dadurch zum Gast/Kunde, dass er vorhat, das Restaurant/den Supermarkt eventuell später als Gast oder Kunde aufzusuchen. Dies gilt umso mehr, als sich ein solches Vorhaben jederzeit ändern kann (Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 20.02.2012, Az: 33 C 3926/11).

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