Bei der Rückabwicklung einer im Fahrzeug eingebauten Autogasanlage aufgrund von Mangelhaftigkeit erhält der Fahrzeugbesitzer sowohl den Kaufpreis als auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt. Den Ersatz der Benzinmehrkosten kann der Fahrzeugbesitzer ebenfalls geltend machen. Er muss sich hierauf jedoch die ersparten Einbaukosten anrechnen lassen (OLG Oldenburg, Az.: 13 U 59/11, Urteil vom 23.08.2011).
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