Nicht jedes Schadensereignis im Straßenverkehr stellt einen „Verkehrsunfall“ dar, der den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB (umgangssprachlich „Fahrerflucht“) verwirklicht. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, aus. Die Bagatellgrenze für unbedeutende Schäden ist allerdings umstritten. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung und der Literatur in einem Bereich von 20,00 Euro bis 150,00 Euro angesetzt. Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur setzt die Bagatellgrenze zur Zeit bei 50,00 Euro an (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007, Az.: 2 St OLG Ss 300/06). Schadensereignisse im Straßenverkehr, die einen Schaden von mehr als 50,00 Euro verursacht haben, verwirklichen den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB, wenn sich der Fahrzeugführer vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
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