Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom05.11.2008, Az.: 7 U 29/08) schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine konkreten Formerfordernisse für eine Rechnungserteilung vor. Eine Rechnung muss daher nicht unbedingt schriftlich erteilt und zugesandt werden. Stimmt der Vertragspartner einer Online-Rechnungsstellung zu, die er selbst z.B. im Internet abrufen kann, so ist diese Form der Rechnungslegung nicht zu beanstanden. Zahlt man als Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, so kommt man auch bei der Onlinerechnung in Zahlungsverzug. Es liegt am Gläubiger für den Zugang der Rechnung zu sorgen, wenn er den Verzugseintritt auf diese Weise herbeiführen will.
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