Ein Insolvenzverwalter kann in der Regel vom Arbeitgeber noch gezahlte Arbeitsentgelt nicht zurückfordern, es sei denn der Arbeitnehmer oder die Führungskraft hatte Einblick in die finanzielle Lage des Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az.: IX ZR 62/08). Den Arbeitnehmer trifft auch keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der finanziellen Lage des Unternehmens.
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis auch nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.