Einen Zahnarztbehandlungsvertrag kann man als Dienstvertrag über Dienste höherer Art jederzeit auch ohne Gründe kündigen. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Zahnarzt dann eine im Voraus für einen späteren nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt erhaltene Vergütung zurückzuerstatten. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB steht dem Zahnarzt, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten (z.B. Falschbehandlung, Behandlungsfehler etc.) die Kündigung des Patienten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse mehr haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder geringfügige Vertragsverstoß/Behandlungsfehler des Zahnarztes seinen Entgeltanspruch entfallen lässt (BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az: VI ZR 133/10)
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