Arbeitet man in einer kirchlichen Einrichtung, so hat man sich dienstlich und außerdienstlich so zu verhalten, das kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entsteht. Äußert man sich polemisch und tätigt man Witze auf niedrigem Niveau über den Papst, so verletzt man als Arbeitnehmer seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und kann aus diesem Grunde vom Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, Az: L 12 AL 2879/09).
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