Kann ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, so verliert er seinen (Jahres-)Urlaubsanspruch nicht. Vielmehr ist dieser durch seinen Arbeitgeber finanziell abzugelten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06; C-520/06).
In Deutschland verfiel der Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers bisher, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht bis zum Jahresende bzw. zum Ende des Übertragungszeitraumes (31.03. des Folgejahres – von tarifvertraglichen Ausnahmen abgesehen) genommen hatte. Nach dem vorgenannten Urteil des EuGH darf der Jahresurlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bei bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen.