Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss in der Regel von den Nachbarn geduldet werden. Duldungsmaßstab ist das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen. Die Grenze des Zumutbaren ist jedoch überschritten, wenn in der Nähe der Nachbarhäuser gegrillt wird und der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt. Solche Belästigungen der Nachbarn ist nach § 7 Abs. 1 Satz LImSchG NW verboten und kann von den Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld geahndet werden.
Nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 29.07.2002, Az.: 13 U 53/02, ist das Grillen zur Nachtzeit, also über 22:00 Uhr hinaus (bis maximal 24:00 Uhr) nur in „Einzelfällen“ an bis zu 4 Abenden im Kalenderjahr zulässig.
Mieter in Mehrfamilienhäusern dürfen nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az.: 6 C 545/96, in der Zeit von April bis September unter Verwendung von Holzkohle nur einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen.
Eine Verpflichtung, die Absicht zu Grillen (weit) vorher gegenüber Nachbarn anzuzeigen, besteht in der Regel nicht.
Weitere Informationen unter: https://www.ra-kotz.de/Nachbarrecht.pdf