Verläßt ein Fahrzeugführer und Halter nach einem Unfall den Unfallort, bevor der Unfallsachverhalt vollumfänglich aufgeklärt werden kann, so verletzt er die ihm obliegenden Vertragspflichten aus dem Versicherungsvertrag und die Versicherung kann ihn bis zu 2.500 Euro in Regress nehmen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2009, Az.: 5 U 424/08).
Es spielt hierbei auch keine Rolle, dass er beim Unfall leicht verletzt wurde, er das Fahrzeug samt seinen Papieren am Unfallort zurückließ und sogar die Einwilligung einer Zeugin für die Entfernung vom Unfallort hatte. Im vorliegenden Fall konnte aufgrund des Verlassens des Unfallorts nicht mehr überprüft werden, ob der Fahrzeugführer und Halter alkoholisiert gefahren war.