Unter einem Vorführwagen wird allgemein ein gewerblich genutztes Fahrzeug verstanden, das einem Neuwagenhändler zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen worden ist. Es gibt jedoch keine zeitliche Einschränkung dahingehend, wie alt ein Vorführwagen sein darf, das heißt wie lange ein Fahrzeug als Vorführwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorführwagen verkauft werden zu dürfen (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 61/09).
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