Die Mitarbeiter eines Mobilfunkunternehmens sind im Rahmen der Beratung vor Vertragsschluss gemäß § 242 BGB dazu verpflichtet, auf die Gefahren und den diesbezüglich anfallenden Kosten bei Nutzung eines Smartphones in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Vertragsabrechnung hinzuweisen und dem Kunden eine Datenflatrate zur Vermeidung der verbrauchsabhängigen Kosten zu empfehlen. Bei Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten stehen dem Mobilfunkunternehmen gegenüber dem Kunden keinerlei Ansprüche hinsichtlich der entstandenen verbrauchsabhängigen Kosten aus dem Mobilfunkvertrag zu (LG Münster, Urteil vom 18.01.2011, Az: 6 S 93/10).
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