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Smartphone Handyvertrag – Beratungspflichten des Verkäufers

Die Mitarbeiter eines Mobilfunkunternehmens sind im Rahmen der Beratung vor Vertragsschluss gemäß § 242 BGB dazu verpflichtet, auf die Gefahren und den diesbezüglich anfallenden Kosten bei Nutzung eines Smartphones in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Vertragsabrechnung hinzuweisen und dem Kunden eine Datenflatrate zur Vermeidung der verbrauchsabhängigen Kosten zu empfehlen. Bei Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten stehen dem Mobilfunkunternehmen gegenüber dem Kunden keinerlei Ansprüche hinsichtlich der entstandenen verbrauchsabhängigen Kosten aus dem Mobilfunkvertrag zu (LG Münster, Urteil vom 18.01.2011, Az: 6 S 93/10).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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